Mehrwegangebotspflicht

Novelle im Verpackungsgesetz – ab 2023 wird Mehrweg Pflicht!

Seit Mitte 2021 ist bereits der Vertrieb von Plastikstrohhalmen, -rührstäbchen und Styroporeinwegverpackungen verboten („Einwegkunststoffverbot“). Nun gibt es weitere Änderungen im Verpackungsgesetz. Ab 2023 müssen alle Gastronomiebetriebe, die Speisen in Einweg-Kunststoffbehältern oder Getränke in Einwegbechern verkaufen, ihrer Kundschaft eine Mehrwegalternative anbieten. Hiermit wird eine EU-weite Richtlinie im deutschen Gesetz umgesetzt. Auch auf Veranstaltungen oder in Salatbars in Supermärkten gilt diese Mehrwegangebotspflicht.

Kundin nimmt Mehrweggefäß von der Theke

© Schramm / LIFE e.V.

Zu den Einweg-Kunststoffbehältern zählen auch Take-Away-Behälter, die mit Kunststoff oder sogenanntem Bio-Plastik beschichtet sind (z. B. Pappbehälter). Es muss also schon eine Mehrwegalternative angeboten werden, wenn der Behälter nur zu einem kleinen Anteil aus Kunststoff oder Bio-Plastik besteht. Wenn Getränke in Einwegbechern ausgegeben werden, ist es egal, aus welchem Material der Becher besteht. Hier muss es immer eine Mehrwegalternative geben.

Für die Umsetzung des Gesetzes wird zwischen großen und kleinen Betrieben unterschieden.

Große Betriebe

Große Betriebe sind Betriebe mit einer Ladenfläche von über 80 m² und/oder mehr als fünf Mitarbeitenden. Bei Filialen von Restaurantketten wird die Ladenfläche und Mitarbeitendenzahl zusammengezählt, sodass diese meist auch zu den großen Betrieben zählen. Diese Betriebe müssen Mehrwegbehälter und/oder -becher im Geschäft zum Verleihen anbieten. Dazu eignet sich am besten, sich einem Mehrweg-Poolsystem anzuschließen. Der Betrieb kann aber auch eigene Mehrwegbehälter kaufen und sie an ihre Kundschaft verleihen. Dies ist jedoch meist teurer und mit mehr Aufwand verbunden. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das in Einweg verpackte Produkt. Mehrwegbecher müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks zur Verfügung stehen.

Kleine Betriebe

Kleine Betriebe sind Betriebe mit einer Ladenfläche bis maximal 80 m² und gleichzeitig maximal fünf Mitarbeitenden. Sie müssen keine Mehrweg-Behälter vor Ort anbieten, müssen dann aber den Kund*innen anbieten, ihre eigenen Behälter zu befüllen. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berechnet.

Informationspflicht

Große und kleine Betriebe müssen ihre Kundschaft deutlich informieren, dass Speisen und Getränke auch in Mehrweg befüllt werden können.

Hintergrund

Mehr als die Hälfte aller Kunststoffabfälle ist auf Einwegverpackungen zurückzuführen. Dies führt zu vielfältigen Problemen: zum einen werden Einwegverpackungen nur sehr kurz genutzt und verbrauchen somit unnötig viele Ressourcen, zum anderen landen sie nach ihrer Verwendung oft auf den Straßen, in Parks und Gewässern, sodass sie auch langfristig die Umwelt verschmutzen und in den Städten zu hohen Reinigungskosten führen. Während der letzten Jahre ist der Take-Away-Konsum immer weiter angestiegen – und mit ihm die Berge an Verpackungsmüll und die Belastung für die Umwelt.

Innerhalb des Projekts Mehrweg statt Einweg beraten wir gastronomische Betriebe im Bereich der Moabiter Turmstraße zu der Mehrwegangebotspflicht und sinnvollen Mehrwegalternativen zu Wegwerfverpackungen. Sprechen Sie uns gerne an!